Kombileistungen

Begriffserläuterung - Bedeutung - Glossar.

Kombileistungen

a) Kombileistungen - allgemein

Die Kombinationsleistung / Kombileistung (bzw. Kombinationspflege) besteht aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, dass Pflegekassen für die in privaten Haushalten stattfindende Pflege bereitstellt. Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen ihre Pflege zuhause ihren individuellen Situation entsprechend zu organisieren.
Pflegegeld ist eine direkt an den Klienten ausgezahlte Barleistung.
Pflegesachleistung ist eine von den ambulanten Pflegediensten mit den Pflegekassen abgerechnete Unterstützung.

b) Kombileistungen - Erläuterung Pflegegeld und Pflegesachleistung

Das Pflegegeld wird unabhängig von seiner tatsächlichen Verwendung auf Grundlage des anerkannten Pflegegrades an den Klienten direkt überwiesen. Die Pflege kann dabei von Angehörigen übernommen werden oder von Dritten gegen entsprechende Bezahlung geleistet werden.
Bei häuslichen Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die von anerkannten ambulanten Pflegediensten erbracht werden, kann die sogenannte Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall rechnet die Pflegekasse unmittelbar mit dem anerkannten Pflegedienst ab. Der maximal verfügbare Betrag für Pflegesachleistungen ist doppelt so hoch wie der für Pflegegeld. Legt man die geleisteten Nettostunden zugrunde, liegen die Kosten für die entsprechenden Pflegedienste um ein Vielfaches über denen für durch EU-Betreuungskräfte erbrachte Betreuungsleistungen.

c) Kombileistungen - Höhe Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld und Pflegesachleistung sind abhängig vom Pflegegrad. Die monatlichen verfügbaren Beträge entnehmen Sie bitte nachstehender Tabellle:

Pflegegrade Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 € 689 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 €

Nähere Informationen zum Pflegegeld und zur Pflegesachleistung

d) Kombileistungen - Berechnung Aufteilung

Nimmt der Klient keine ambulanten Pflegedienste in Anspruch, genauer ausgedrückt nimmt er keine Pflegesachleistungen in Anspruch, wird Ihm das Pflegeld zu 100% ausgezahlt. Bei Nutzung ambulanter deutscher Pflegedienste wird der Prozensatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung anteilig vom Pflegegeld abgezogen.
Bei 50%-tigen Verbrauch der Pflegesachleistungen für die Nutzung ambulanter Betreuungsdienste werden nur noch 50% des zustehenden Pfleggeldes ausgezahlt.
Beispiel:
Ein Klient mit Pflegegrad 3 wird zwei mal wöchentlich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Der ambulante Pflegedienst soll im Beispiel hierfür mit der Pflegekasse 600€ abrechnen.
Durch Pflegegrad 3 stünden dem Klienten insgesamt 1.298€ Pflegesachleistungen zur Verfügung. Die 600€ sind entsprechend 46,22% der verfügbaren Pflegesachleistung.
In der Folge stehen dem Klienten noch 53,77% der 545€ Pflegegeld zur Verfügung. Die Kasse zahlt in diesem Fall noch 293,07€ aus.

siehe auch unter:

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